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Webdenken28. Juli 2026

Barrierefreie Website: für wen sie Pflicht ist und für wen nicht

Wer muss seine Website barrierefrei machen und wer nicht? Die zwei Fragen, an denen es hängt, die Kleinstunternehmer-Ausnahme und was die Marktüberwachung wirklich tut.

Barrieren ausprobieren

Muss deine Website barrierefrei sein? Für die meisten kleinen Unternehmen lautet die Antwort nein. Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) gilt seit dem 28. Juni 2025, aber für eine normale Firmen-Website hängt alles an einer Frage: Können Verbraucher bei dir verbindlich kaufen oder buchen? Und selbst dann gibt es eine Ausnahme für Kleinstunternehmen.

Trotzdem landet seitdem vermutlich auch bei dir Werbung im Postfach, die etwas anderes erzählt: Pflicht für alle, sonst Bußgeld und Abmahnung.

Wer muss eine barrierefreie Website haben?

Zwei Bedingungen müssen zusammenkommen. Erstens: Über deine Website können Verbraucher verbindlich kaufen oder buchen. Zweitens: Dein Unternehmen ist kein Kleinstunternehmen. Kleinstunternehmen heißt nach § 2 Nr. 17 BFSG weniger als zehn Beschäftigte und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder Bilanzsumme. Ab zehn Beschäftigten ist die Ausnahme weg; bei den zwei Millionen reicht es, wenn eine der beiden Zahlen darunter bleibt.

Für die häufigsten Fälle heißt das:

  • Info-Website ohne Kauf und ohne Buchung: nicht betroffen, unabhängig von der Betriebsgröße.
  • Shop oder Buchungssystem, Betrieb ist Kleinstunternehmen: als Dienstleistung ausgenommen.
  • Shop oder Buchungssystem, Betrieb liegt darüber: betroffen.
  • Reines B2B-Angebot: nicht betroffen, das Gesetz schützt Verbraucher.
  • Kleinbetrieb, der aber Geräte aus § 1 Abs. 2 BFSG herstellt, einführt oder verkauft: betroffen. Die Kleinstunternehmer-Ausnahme gilt nur für Dienstleistungen.
  • Wer über zehn Beschäftigte wächst: rutscht in die Pflicht. Die Schwelle ist kein Besitzstand.
  • Öffentliche Stelle: eigene, ältere Regeln (BITV), nicht das BFSG.

Eine Einschränkung gehört dazu: Telekommunikation, Personenbeförderung und Bankdienstleistungen stehen mit eigenen Kategorien im Gesetz (§ 1 Abs. 3 BFSG). Bei Personenbeförderungsdiensten sind Webseiten, elektronische Tickets und Fahrgastinformationen ausdrücklich erfasst, auch ohne Vertragsabschluss auf der Seite. Wer nichts davon betreibt, für den gilt die Zwei-Bedingungen-Regel oben.

Was das BFSG regelt und was nicht

Das BFSG setzt die Richtlinie (EU) 2019/882 um, den European Accessibility Act. Für gewöhnliche Websites zählt eine der fünf Dienstleistungskategorien: „Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr“. § 2 Nr. 26 BFSG definiert sie als digitale Dienste, die über Webseiten angeboten und „auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags erbracht werden“. Der Vertragsabschluss ist also nicht Beiwerk, er steht in der Definition.

Nicht erfasst ist die Website, die nur informiert: Leistungen, Team, Kontaktdaten, Anfahrt, ein unverbindliches Anfrageformular.

Und selbst wer betroffen ist, muss nicht jeden Inhalt anfassen. § 1 Abs. 4 BFSG nimmt fünf Dinge ausdrücklich aus: Videos und Audios, die vor dem 28. Juni 2025 veröffentlicht wurden; Büro-Dateiformate von vor demselben Datum; Online-Karten und Kartendienste, sofern bei Navigationskarten die wesentlichen Informationen barrierefrei digital bereitstehen; fremde Inhalte, die du weder finanzierst noch entwickelst noch kontrollierst; und Archivinhalte, die nach dem Stichtag weder aktualisiert noch überarbeitet werden. Das ist die Stelle, an der Angst-Marketing gern schweigt.

Die Kleinstunternehmer-Ausnahme

Die wichtigste Stelle für kleine Betriebe steht in § 3 Abs. 3 BFSG: Dienstleistungen von Kleinstunternehmen sind ausgenommen.

Konkret: Ein Friseursalon mit sechs Mitarbeitenden und Online-Terminbuchung hat keine Pflicht. Eine Fotografin, die Prints über die eigene Website verkauft, hat keine Pflicht, solange sie unter den Schwellen bleibt. Das deckt den größten Teil der Selbstständigen und kleinen Unternehmen ab, die gerade von Barrierefreiheits-Werbung angeschrieben werden.

Eine Grenze hat die Ausnahme: Sie gilt für Dienstleistungen, nicht für Produkte. Produkte im Sinne des Gesetzes sind Geräte (§ 1 Abs. 2 BFSG): Hardware für Universalrechner, Zahlungsterminals, Geldautomaten, Fahrausweis- und Check-in-Automaten, Endgeräte für Telekommunikation und audiovisuelle Dienste, E-Book-Lesegeräte. Wer so etwas herstellt, einführt oder verkauft, muss liefern, egal wie klein der Betrieb ist. An der eigenen Website ändert das nichts.

Ab wann die Pflicht gilt

Stichtag war der 28. Juni 2025, für die Website ohne Schonfrist. Die Übergangsfristen in § 38 BFSG betreffen etwas anderes: Wer schon vor dem 28. Juni 2025 rechtmäßig Geräte zur Erbringung seiner Dienstleistung eingesetzt hat, darf sie längstens bis zum 27. Juni 2030 weiterbetreiben, Selbstbedienungsterminals bis zum Ende ihrer wirtschaftlichen Nutzungsdauer und höchstens fünfzehn Jahre nach Ingebrauchnahme. Für den Online-Shop gilt keine dieser Fristen.

Dazu kommt eine Informationspflicht (§ 14 BFSG): Betroffene Anbieter müssen erklären, wie ihre Dienstleistung die Barrierefreiheits-Anforderungen erfüllt, in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder auf andere deutlich wahrnehmbare Weise.

Weil die Schwelle kein Besitzstand ist, lohnt der Blick nach vorn: Wenn ohnehin ein Relaunch ansteht, ist Barrierefreiheit gleich mitzubauen billiger als später nachzurüsten.

Was „barrierefrei“ konkret heißt

Die technischen Anforderungen stehen in der Verordnung zum BFSG (BFSGV). In der Praxis orientiert sich alles an der europäischen Norm EN 301 549, die für Webinhalte auf die WCAG 2.1, Stufe AA verweist; harmonisiert ist derzeit die Fassung V3.2.1. Übersetzt heißt das unter anderem: ausreichende Farbkontraste, Bedienbarkeit per Tastatur, Alt-Texte für Bilder, beschriftete Formularfelder, verständliche Fehlermeldungen, Text, der sich ohne Bruch vergrößern lässt, Untertitel und Audiodeskription für Videos.

Vier davon lassen sich vorführen. Im Beispiel unten kannst du sie einzeln abschalten und siehst sofort, was dabei verloren geht. Die übrigen Punkte gehören in den festen Durchgang, den du vor dem Livegang ohnehin machen solltest.

Wovon ich abrate: Overlay-Widgets, also die Skripte, die sich als Ein-Klick-Lösung über die Seite legen. Sie stellen ein paar Anzeige-Optionen bereit, aber die eigentlichen Barrieren stecken im Code: fehlende Struktur, unbeschriftete Buttons, Formulare ohne Labels. Das kann ein nachträglich eingebundenes Skript nicht reparieren. Wer barrierefrei sein muss, kommt um sauberes HTML nicht herum. Vieles davon ist schlicht gutes Handwerk: Eine klare Überschriften-Hierarchie und lesbare Struktur helfen auch dem Leseverhalten aller Besucher.

Was seit Juni 2025 passiert ist

Zuständig ist die Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF), eine gemeinsame Anstalt öffentlichen Rechts aller Bundesländer mit Sitz in Magdeburg. Wie sie arbeitet, steht in ihrer eigenen Marktüberwachungsstrategie für Dienstleistungen, Stand 8. Januar 2026, und die ist bemerkenswert nüchtern. Ein festes Kontroll-Soll gibt es nicht: Weil das BFSG erst seit dem 28. Juni 2025 gilt, lägen „für die aktuelle Strategieperiode keine historischen Daten zu Fallzahlen oder Mängelquoten vor, aus denen sich ein quantitatives Mindestkontrollniveau ableiten ließe“. Der Schwerpunkt liegt auf der reaktiven Überwachung: Anträge nach § 32 BFSG und substanziierte Beschwerden Dritter haben „aufgrund der gesetzlichen Ausgestaltung Vorrang“. Aktiv geprüft wird risikobasiert, unter anderem nach Nutzerreichweite, Unternehmensgröße und den Ergebnissen automatisierter Vorprüfungen.

Übersetzt: Die Behörde arbeitet, aber sie sortiert nach Reichweite und Größe, und kleine Anbieter stehen dort weit unten, sofern sie überhaupt in den Anwendungsbereich fallen. Der Bußgeldrahmen liegt je nach Verstoß bei bis zu 10.000 beziehungsweise bis zu 100.000 Euro (§ 37 BFSG); öffentlich dokumentierte Einzelfälle sind mit Stand August 2026 keine bekannt.

Daneben kursieren wettbewerbsrechtliche Abmahnungen, die erste Serie ging schon im August 2025 raus. Ob BFSG-Verstöße überhaupt abmahnfähig sind, ob das Gesetz also eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG ist, hat bis August 2026 kein Gericht entschieden. Die Drohkulisse in mancher Werbung ist also größer als der Anwendungsbereich des Gesetzes. Panik rechnet sich vor allem für die, die Schnell-Lösungen verkaufen.

Warum sich Barrierefreiheit trotzdem lohnt

Auch wer ausgenommen ist, hat gute Gründe, barrierefrei zu bauen. Barrieren treffen nicht nur Menschen mit dauerhafter Behinderung, sie treffen jeden situativ: Sonne auf dem Display, die Lesebrille liegt zu Hause, ein Video im lauten Zug. Eine Website mit ordentlichen Kontrasten, klarer Struktur und Untertiteln ist für alle besser benutzbar. Und die Zielgruppen altern mit: Was heute nach Zugabe aussieht, ist in zehn Jahren für einen wachsenden Teil deiner Kundschaft die Bedingung, um überhaupt bei dir zu kaufen.

Ein Teil der Arbeit zahlt zweimal ein. Saubere Überschriften-Hierarchie, echter Text statt Text im Bild und sprechende Linktexte sind das, worauf Screenreader angewiesen sind, und zugleich das, was Suchmaschinen auslesen. Für Kontrastwerte und Tastaturbedienung gilt das nicht, die bringen dir kein Ranking. Sie bringen dir Besucher, die bleiben.

Der entscheidende Punkt ist der Zeitpunkt. Von Anfang an mitgebaut, kostet Barrierefreiheit kaum etwas extra, sie ist dann einfach die Art, wie sauber gearbeitet wird. Nachträglich in eine fertige Website eingezogen, wird sie teuer. Bei meinen Webdesign-Projekten sind Kontraste, Tastaturbedienung und saubere Struktur deshalb Standard, kein Aufpreis-Paket. Für eine reine Info-Website ohne Kauf und Buchung verlangt das BFSG heute nichts. Aber wenn ohnehin eine neue Website ansteht, wäre es fahrlässig, sie nicht gleich so zu bauen.

Häufige Fragen

Zählen Teilzeitkräfte und Minijobber bei den zehn Beschäftigten mit?

Nur anteilig. Maßgeblich ist die europäische KMU-Definition, auf die das BFSG-Kriterium zurückgeht (Empfehlung 2003/361/EG): Dort wird in Jahresarbeitseinheiten gerechnet, eine Vollzeitkraft ist 1,0 und eine halbe Stelle 0,5. Auszubildende sowie Personen in Mutterschutz oder Elternzeit zählen nicht mit.

Zählt ein Kontaktformular schon als elektronischer Geschäftsverkehr?

Ein unverbindliches Anfrageformular ist kein Vertragsabschluss. § 2 Nr. 26 BFSG stellt darauf ab, dass der Dienst „im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags“ erbracht wird. Das greift erst, wenn Verbraucher über die Website verbindlich kaufen oder buchen können.

Muss ich alte PDFs und Videos auf meiner Seite nachträglich barrierefrei machen?

Nein. § 1 Abs. 4 BFSG nimmt aufgezeichnete zeitbasierte Medien und Dateiformate von Büro-Anwendungen aus, die vor dem 28. Juni 2025 veröffentlicht wurden. Ebenfalls ausgenommen sind Archivinhalte, die nach dem Stichtag weder aktualisiert noch überarbeitet werden.

Reicht ein Barrierefreiheits-Overlay oder -Widget?

Nein. Overlays legen ein Skript über die Seite, beheben aber keine Barrieren im Code. Fehlende Labels, Struktur oder Tastaturbedienung bleiben. Maßgeblich sind die Anforderungen der EN 301 549 bzw. WCAG 2.1 AA.

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