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Barrierefreie Website: was das BFSG für kleine Unternehmen bedeutet

Seit Juni 2025 gilt das BFSG. Wen die Kleinstunternehmer-Ausnahme schützt, wann deine Website wirklich betroffen ist — und warum sich Barrierefreiheit auch ohne Pflicht lohnt.

Seit dem 28. Juni 2025 gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG). Seitdem landet vermutlich auch bei dir Werbung im Postfach, die erzählt, deine Website müsse jetzt barrierefrei sein — sonst drohen Bußgeld und Abmahnung. Die nüchterne Antwort vorweg: Für die meisten kleinen Unternehmen stimmt das nicht.

Das Gesetz erfasst nur Websites, über die Verbraucher Verträge abschließen können — Shops, Buchungssysteme, Online-Banking. Und selbst dann gilt eine Ausnahme: Wer weniger als 10 Beschäftigte und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz hat, ist als Dienstleister vom BFSG ausgenommen. Eine reine Info-Website fällt sowieso nicht darunter. Trotzdem lohnt sich der genaue Blick — die Ausnahme hat Grenzen, und barrierefrei bauen ist auch ohne Pflicht eine gute Idee.

Was das BFSG regelt — und was nicht

Das BFSG setzt die EU-Richtlinie 2019/882 (European Accessibility Act) um. Es verpflichtet Hersteller bestimmter Produkte (Computer, E-Book-Reader, Bankautomaten) und Anbieter bestimmter Dienstleistungen für Verbraucher zur Barrierefreiheit.

Für Websites zählt vor allem eine Kategorie: „Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr“ (§ 2 Nr. 26 BFSG). Gemeint sind digitale Dienste, über die ein Verbraucher einen Vertrag abschließen kann — der Online-Shop, das Buchungssystem, die verbindliche Terminbuchung.

Nicht erfasst ist die Website, die nur informiert: Leistungen, Team, Kontaktdaten, Anfahrt, ein unverbindliches Anfrageformular. Auch reine B2B-Angebote fallen nicht unter das Gesetz — es schützt Verbraucher. Öffentliche Stellen haben eigene, ältere Regeln (BITV), das ist ein anderes Thema.

Die Kleinstunternehmer-Ausnahme

Die wichtigste Stelle für kleine Betriebe steht in § 3 Abs. 3 BFSG: Dienstleistungen von Kleinstunternehmen sind ausgenommen. Kleinstunternehmen heißt: weniger als 10 Beschäftigte und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder Bilanzsumme.

Konkret: Ein Friseursalon mit sechs Mitarbeitenden und Online-Terminbuchung — keine Pflicht. Eine Fotografin, die Prints über die eigene Website verkauft — keine Pflicht, solange sie unter den Schwellen bleibt. Das deckt den größten Teil der Selbstständigen und kleinen Unternehmen ab, die gerade von Barrierefreiheits-Werbung angeschrieben werden.

Eine Grenze hat die Ausnahme: Sie gilt für Dienstleistungen, nicht für Produkte. Wer selbst Produkte herstellt oder in Verkehr bringt, die unter das BFSG fallen — etwa ein kleiner Verlag mit E-Books — muss diese Produkte barrierefrei machen, egal wie klein der Betrieb ist.

Wann deine Website doch betroffen ist

Betroffen bist du, wenn beides zusammenkommt: Deine Website richtet sich an Verbraucher und dort kann verbindlich gekauft oder gebucht werden — und dein Unternehmen liegt über den Kleinstunternehmer-Schwellen. Dann musste der Shop zum 28. Juni 2025 barrierefrei sein; für bestimmte Bestands-Konstellationen gibt es Übergangsfristen bis Juni 2030 (§ 38 BFSG).

Dazu kommt eine Informationspflicht (§ 14 BFSG): Betroffene Anbieter müssen auf der Website erklären, wie ihre Dienstleistung die Barrierefreiheits-Anforderungen erfüllt — in den AGB oder an anderer klar zugänglicher Stelle.

Und: Die Schwellen sind kein Besitzstand. Wer auf 10 Beschäftigte wächst oder die Umsatzgrenze reißt, rutscht in die Pflicht hinein. Wenn ein Relaunch ansteht, ist das ein Argument, Barrierefreiheit gleich mitzubauen statt später nachzurüsten.

Was „barrierefrei“ konkret heißt

Die technischen Anforderungen stehen in der Verordnung zum BFSG (BFSGV). In der Praxis orientiert sich alles an der europäischen Norm EN 301 549, die für Webinhalte auf die WCAG 2.1, Stufe AA verweist. Übersetzt heißt das unter anderem: ausreichende Farbkontraste, Bedienbarkeit per Tastatur, Alt-Texte für Bilder, beschriftete Formularfelder, verständliche Fehlermeldungen, Text, der sich ohne Bruch vergrößern lässt, Untertitel für Videos.

Wovon ich abrate: Overlay-Widgets — die Skripte, die sich als Ein-Klick-Lösung über die Seite legen. Sie stellen ein paar Anzeige-Optionen bereit, aber die eigentlichen Barrieren stecken im Code: fehlende Struktur, unbeschriftete Buttons, Formulare ohne Labels. Das kann ein nachträglich eingebundenes Skript nicht reparieren. Wer barrierefrei sein muss, kommt um sauberes HTML nicht herum. Vieles davon ist schlicht gutes Handwerk — klare Überschriften-Hierarchie und lesbare Struktur helfen übrigens auch dem Leseverhalten aller Besucher.

Was seit Juni 2025 passiert ist

Zuständig für die Kontrolle ist die Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF) mit Sitz in Magdeburg. Sie hat im September 2025 die Arbeit aufgenommen und prüft seit Anfang 2026 aktiv — durch Stichproben und auf Beschwerden hin. Der Bußgeldrahmen liegt je nach Verstoß bei bis zu 10.000 beziehungsweise bis zu 100.000 Euro (§ 37 BFSG).

Daneben kursieren wettbewerbsrechtliche Abmahnungen. Ob BFSG-Verstöße überhaupt abmahnfähig sind, ist gerichtlich noch nicht abschließend geklärt (Stand Juli 2026); erste Urteile werden für die zweite Jahreshälfte 2026 erwartet. Was sich festhalten lässt: Die Behörde existiert und arbeitet, aber die Drohkulisse in mancher Werbung ist größer als der Anwendungsbereich des Gesetzes. Panik rechnet sich vor allem für die, die Schnell-Lösungen verkaufen.

Warum sich Barrierefreiheit trotzdem lohnt

Auch wer ausgenommen ist, hat gute Gründe, barrierefrei zu bauen. Barrieren treffen nicht nur Menschen mit dauerhafter Behinderung — sie treffen jeden, situativ: Sonne auf dem Display, die Lesebrille liegt zu Hause, ein Video im lauten Zug. Eine Website mit ordentlichen Kontrasten, klarer Struktur und Untertiteln ist für alle besser benutzbar. Und die Zielgruppen altern mit: Was heute „nice to have“ wirkt, ist in zehn Jahren für einen wachsenden Teil deiner Kundschaft die Bedingung, um überhaupt bei dir zu kaufen.

Dazu kommt die Überschneidung mit dem, was eine Website ohnehin gut macht: saubere Überschriften, echte Textinhalte, schnelle Seiten, verständliche Linktexte. Suchmaschinen honorieren dieselben Eigenschaften, auf die Screenreader angewiesen sind.

Der entscheidende Punkt ist der Zeitpunkt: Von Anfang an mitgebaut, kostet Barrierefreiheit kaum etwas extra — sie ist dann einfach die Art, wie sauber gearbeitet wird. Nachträglich in eine fertige Website eingezogen, wird sie teuer. Bei meinen Webdesign-Projekten sind Kontraste, Tastaturbedienung und saubere Struktur deshalb Standard, kein Aufpreis-Paket. Musst du als Kleinstunternehmer mit Info-Website heute etwas tun? Nein. Aber wenn ohnehin eine neue Website ansteht, wäre es fahrlässig, sie nicht gleich so zu bauen.

Häufige Fragen

Muss meine Firmen-Website barrierefrei sein, wenn sie nur informiert?

Nein. Das BFSG erfasst nur digitale Dienste, über die Verbraucher Verträge abschließen können. Eine Website mit Leistungen, Kontaktdaten und Anfahrt fällt nicht darunter. Nur für öffentliche Stellen gelten eigene Regeln (BITV).

Ich habe einen kleinen Online-Shop — bin ich betroffen?

Nur, wenn dein Unternehmen kein Kleinstunternehmen ist. Solange du unter 10 Beschäftigten bleibst und Jahresumsatz oder Bilanzsumme höchstens 2 Millionen Euro betragen, ist der Shop als Dienstleistung ausgenommen (§ 3 Abs. 3 BFSG).

Reicht ein Barrierefreiheits-Overlay oder -Widget?

Nein. Overlays legen ein Skript über die Seite, beheben aber keine Barrieren im Code — fehlende Labels, Struktur oder Tastaturbedienung bleiben. Maßgeblich sind die Anforderungen der EN 301 549 bzw. WCAG 2.1 AA.

Zählt ein Kontaktformular schon als elektronischer Geschäftsverkehr?

Ein unverbindliches Anfrageformular ist kein Vertragsabschluss. Das BFSG greift erst, wenn Verbraucher über die Website verbindlich kaufen oder buchen können.

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